Hammer des Monats 1-2020

Flexibilität adé: Minijobs ohne Anpassung der Arbeitsverträge in Gefahr

Minijobs werden oft als Abruf-Arbeit ausgeführt. Aber Achtung: Werden keine eindeutigen Regelungen zur Arbeitszeit getroffen, gilt seit 2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes [TzBfG]) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden.

Die Bundessteuerberaterkammer hat nun nach einem Gespräch mit dem Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass die Prüfer diese Neuregelung kontrollieren werden – und das kann richtig teuer werden.
 
Werden Abrufverträge mit Minijobbern nicht angepasst, werden daraus schnell sozialversicherungspflichtige Jobs, weil die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR überschritten wird:

  • In 2018 betrug der Mindestlohn 8,84 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat (52 Wochen/12 Monate) ergab das
    bei einer 10-Stunden-Woche rund 383 EUR/Monat. Die 450 EUR Grenze wurde nicht überschritten.
  • Im Jahr 2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 EUR. Bei 4,33 Wochen/Monat ergibt das bei einer 20-Stunden-Woche rund 796 EUR/Monat.


Kann diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden, tritt Sozialversicherungspflicht ein.

MERKE:  Bei der Anpassung der Verträge ist nach § 12 Abs. 2 TzBfG zudem Folgendes zu beachten:

  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur
    bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen.
  • Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur
    bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.


Das ist der Hammer ...

"Das ist des Hammer", denken auch Sie bestimmt  gelegentlich, wenn Politik. Justiz oder Verwaltung mal wieder so richtig "zuschlagen". Mit dem "Hammer des Monats" will der BKU immer wieder auf eigentümliche Gesetzgebungen und Entscheidungen aufmerksam machen. 

Sie kennen auch so manchen "Hammer des Monats"? Dann schreiben Sie uns doch gerne ihren Vorschlag unter service@bku.de.

Der Autor

Marcus Wilp ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Mitglied im BKU Bundesvorstand. 

Bund Katholischer Unternehmer e.V.
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