BKU: Einstiegsgeld beim Wiedereinstieg (2)

BKU: Einstiegsgeld beim Wiedereinstieg (2)

„Es handelt sich bisher lediglich um eine Ermessenleistung des jeweiligen Jobcenters und nicht um eine den Anspruchsberechtigten definitiv zustehende Rechtsposition“, beklagt Hemel. Ordnungspolitisch sei es notwendig, hier ein verbindliches Instrument als Regelleistung festzuschreiben. So könne der Wiedereinstieg in eine Berufstätigkeit sinnvoll gefördert und dem Lohnabstandsgebot Rechnung getragen werden. Aktuell können ALGII-Empfänger die Unterstützung erhalten, wenn sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro pro Monat aufnehmen. Ferner kann die Förderung beantragt werden, wenn sie eine hauptberufliche Selbständigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden planen.

Spürbar mehr im Portemonnaie

„Derjenige, der sich um Arbeit bemüht und sich wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern möchte oder der über eine selbstständige Tätigkeit produktiv sein will, muss spürbar mehr im Portemonnaie haben, als derjenige, der Arbeitslosengeld II bezieht“, ergänzt der BKU-Vorsitzende. Wenn man vermeiden wolle, dass Menschen sich in einer dauerhaften Abhängigkeit von Transferleistungen einrichten, dann müsse man deutlich machen, dass sich die Arbeitsaufnahme lohne. „Durch eine veränderte Regelung zum Einstiegsgeld, die nicht das behördliche Ermessen bei der Gewährung als Grundsatz habe, sondern rechtsverbindliche Sätze und Regelungen, lässt sich das System in jedem Fall gerechter gestalten“, stellt Hemel fest. Ein solches Einstiegsgeld soll dann mindestens 200 Euro im Monat betragen und steuerfrei sein.

Foto: pixabay.com

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