Oh du Fröhliche!
Gerne verschenkt man Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner und gute Kunden.
Leider findet das der Fiskus gar nicht gut.
Ein Geschenk mit einem Wert von mehr als 35 Euro kann der Schenkende nicht einmal von der Steuer absetzen.
Dazu sieht der Fiskus dann noch einen so genannten geldwerten Vorteil beim Empfänger, der dazu führt, dass dieser das Geschenk am Ende gar versteuern muss.
Das kann man durch eine pauschale „Wegelagersteuer“ von 30 % umgehen. Wer will schon, dass der Geschäftsfreund Post vom Finanzamt bekommt.
Bei den üblichen Steuersätzen einer GmbH sind das ca. 33 % + 30 % (nach § 37b EStG) zzgl. 5,5 % Soli und 4 bis 8 % Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer (je Bundesland unterschiedlich). Das macht zusammen stattliche ca. 67 % Steuerbelastung aus.
Übrigens: Wenn die 35 Euro-Grenze überschritten ist, ist die pauschale Steuer, wie das Geschenk selbst auch, ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (BMF vom 19.05.2015, Tz. 26)!
Und auch wenn Sie das Geschenk nicht als Betriebsausgabe absetzen, die Hingabe aber betrieblich veranlasst ist, fällt die 37b-Steuer an!
Vielleicht ist privat schenken am Ende seliger.
Das ist der Hammer ...
"Das ist des Hammer", denken auch Sie bestimmt gelegentlich, wenn Politik. Justiz oder Verwaltung mal wieder so richtig "zuschlagen". Mit dem "Hammer des Monats" will der BKU immer wieder auf eigentümliche Gesetzgebungen und Entscheidungen aufmerksam machen.
Sie kennen auch so manchen "Hammer des Monats"? Dann schreiben Sie uns doch gerne ihren Vorschlag unter service@bku.de.
Der Autor
Dr. Michael Gude. Der Unternehmer ist Schatzmeister im BKU Bundesvorstand.