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BKU kritisiert Mehraufwand bei Kostenerstattung für E-Dienstwagen

Dies ist definitiv kein Beitrag zum Bürokratieabbau, den die Bundesregierung versprochen hat! Dieses Fazit zieht der BKU mit Blick auf neue bürokratische Hürden bei den Erstattungsregelungen für die von Arbeitnehmern getragenen Stromkosten von E-Dienstwagen.

Die sich bisher an sogenannten Ladestrompauschalen ausrichtende Kostenerstattung wurde durch ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) mit Wirkung vom 01.01.2026 abgeschafft (BMF v. 11.11.2025, BStBl. I 2025, S. 1929). Neuerdings soll gelten:

  1. Die durch den Ladevorgang an seinem Dienstfahrzeug verbrauchte Strommenge (kWh) ist durch einen stationären oder im Fahrzeug integrierten Strommengenzähler nachzuweisen.
  2. Der Arbeitnehmer muss nachweisen, in welcher Höhe sich seine Stromkosten je verbrauchter kWh für sein Dienstfahrzeug belaufen.
  3. Wird neben dem Bezug des eingesetzten Stroms vom Stromanbieter ergänzend eine eigene Photovoltaikanlage eingesetzt, sind anteilig die von dieser Anlage verursachten Kosten oder – ersatzweise – der Tarif des Stromanbieters anzuwenden.

Ab 01.01.2026 gilt ferner laut BMF folgende „Vereinfachung“:

Der Arbeitnehmer kann als Alternative eine Strompreispauschale anwenden, die vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlicht wird, aber – zu einfach soll es nicht sein – er benötigt dennoch einen separaten Stromzähler! Das hört sich nicht nur kompliziert an, sondern ist es auch. Der Versuch, diese Vorschrift umzusetzen, dürfte einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei dem betroffenen Arbeitnehmer, aber vor allem bei den Arbeitgebern verursachen.

Der BKU wendet sich entschieden gegen diese mit offensichtlich viel Einfallsreichtum getränkte, jedoch von einem extrem hohen bürokratischen Aufwand geprägte Erstattungsregelung. Statt schon wieder eine neue Regel zu schaffen, sollten die bisherigen Pauschalen beibehalten werden, bis zu denen Mitarbeitern steuerfrei Stromkosten erstattet werden konnten.

Diese Regelung war vergleichsweise einfach und hat sich in der Vergangenheit bewährt. Die bisherigen monatlichen Pauschalen bewegten sich zwischen 15 und 70 Euro – die Höhe variiert bislang je nachdem, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht bzw. ein reines Elektrofahrzeug oder ein Hybridfahrzeug überlassen wird.

Insgesamt erweckt die Regelung vor allem einen Eindruck: Dies ist definitiv kein Beitrag zum Bürokratieabbau, den die Bundesregierung versprochen hat!

Stellungnahme des BKU-Arbeitskreises Steuerrecht, 24.01.2026