Unsere Gesellschaft braucht eine neue Erbschaftsteuer
Der BKU fordert eine Reform der Erbschaftsteuer: Die aktuellen Regeln seien „unausgewogen und unfair“. Eine Flat Tax, lebenslange Freibeträge und eine Bewertung nach Verkehrswert sollen die Steuer einfacher, fairer und unternehmensfreundlicher machen.
Im Folgenden lesen Sie die vollständige Stellungnahme des BKU-Arbeitskreises Steuerrecht zur Reform der Erbschaftssteuer. Eine Kurzfassung der Stellungnahme findet sich unter dem beigefügten Link.
Unsere Gesellschaft braucht eine neue Erbschaftsteuer
Der BKU beschäftigt sich schon seit längerem mit Ideen zur Reform der Erbschaftsteuer – zuletzt auf der BKU-Bundestagung 2025 am 26. September 2025 in Koblenz. Diese unterscheiden sich von den jüngsten Vorschlägen der SPD unter anderem dadurch, dass Unternehmen mit einer planbaren Flat Tax von 10 % rechnen können, die auf Antrag über 10 Jahre gestundet werden. Im Gegenzug soll für große Unternehmen die Verschonungsbedarfsprüfung entfallen.
Von Marcus Wilp, Dr. Andreas Fisch und Bernd Meier (Arbeitskreis Steuerrecht im BKU)
Zurzeit finden sich in der Presse fast jede Woche Artikel und Kommentare zum Thema Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Die steuerlichen Regelungen zur Entlastung von der Erbschaftsteuer sind sehr komplex. Die Erbschaftsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung haben mittlerweile den zehnfachen Umfang des Gesetzestextes.
Wie bei allen komplexen steuerlichen Regelungen sind diese für Gestaltungen anfällig. So lässt sich beispielsweise durch rechtzeitige Umschichtung des Vermögens oder durch eine vorgezogene Schenkung das vorhandene nicht begünstigte Vermögen künstlich vermindern.
Im Zeitpunkt des Erbfalls fehlt es dann an privatem, nicht begünstigtem Vermögen, mit dem die Steuerschuld beglichen werden soll, und es kommt letztlich zum Steuererlass, da fast ausschließlich begünstigtes Vermögen vererbt wird. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die Steuersätze auf vererbte hohe Vermögen oftmals geringer sind als auf niedrige Vermögen. Die Regeln zur Verschonung des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer hindern Unternehmen daran, flexibel auf Veränderungen des Marktes zu reagieren.
Insgesamt wirkt die aktuelle Erbschaftsteuer unausgewogen und unfair. Diese Einschätzung findet sich immer wieder in berechtigten Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht wieder: Das deutsche Erbschaftsteuergesetz befindet sich in den letzten 30 Jahren im stetigen Wandel. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in insgesamt drei Entscheidungen seit 1995 mehrfach mit der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer beschäftigt. Derzeit erwarten wir erneut eine Entscheidung zum aktuell gültigen Recht. Das seit 2016 geltende Erbschaftsteuergesetz sieht im betrieblichen Bereich umfangreiche Verschonungsregelungen vor. Dabei geht es im Wesentlichen darum, das betriebliche Vermögen erbschaftsteuerlich zu begünstigen und zu verschonen, weil es Arbeitsplätze erhalte und damit Wohlstand schaffe. Vermögen, das dieses Kriterium nicht erfüllt, wird hingegen nicht begünstigt.
Technisch erfolgt das durch die Anwendung von Wertabschlägen (sog. Verschonungsabschläge) auf zuvor nach gesetzlichen Vorschriften bewertetes grundsätzlich begünstigten Betriebsvermögen. Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist dann das Betriebsvermögen nach den Abschlägen.
Bei Erhaltung der wesentlichen Zahl der Arbeitsplätze innerhalb einer Frist (5 oder 7 Jahre), beträgt der Verschonungsabschlag bis zu 85 % oder bis zu 100 % des betrieblichen Vermögens. Während aber bei Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 90 Mio. € die Verschonung insbesondere an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft ist, ändert sich die Verschonungssystematik bei großen betrieblichen Vermögen (bereits jenseits von 26 Mio. €). Der Gesetzgeber schaut in diesem Bereich nicht mehr nur auf die Lohnsumme der innerhalb einer Frist erhaltenen Arbeitsplätze, sondern will den Kapitalabfluss aus dem Betrieb vermeiden, der durch die Erbschaftsteuerzahlung der Erben resultieren kann. Auf diese Weise soll auch in diesen Fällen der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert werden.
Bei betrieblichen Erbschaften oder Schenkungen soll also nur Erbschaftsteuer anfallen, wenn der Erbe oder Beschenkte die Steuer aus seinem nicht begünstigten Vermögen (Privatvermögen) und nicht aus dem begünstigten ererbten oder geschenkten Vermögen bezahlen kann.
Die Finanzämter prüfen deshalb in jedem Einzelfall, ob die Steuer im Zeitpunkt des Erbanfalls/der Schenkung vom Erben/Beschenkten tatsächlich bezahlt werden kann, ohne dass begünstigtes Vermögen dafür verwendet werden muss. Liegt so ein Fall vor, wird die festgesetzte Erbschaftsteuer nachträglich erlassen.
Die Minderung kann bis zu 100 % der Steuer betragen. Diese Verschonungsbedarfsprüfung führt dazu, dass große Betriebsvermögen sehr stark von der Erbschaftsteuer entlastet werden.
Laut statistischem Bundesamt beträgt die Summe der festgesetzten Erbschaftsteuer auf Erbschaften und Schenkungen von Vermögen in Höhe von 64,8 Mrd. € im Jahr 2024 insgesamt 13,3 Mrd. €. Die durch die Verschonungsbedarfsprüfung darauf zu erlassende Steuer betrug im Jahr 2024 3,4 Mrd. €. Werden die Zeitverschiebungen zwischen Festsetzung und Erlass der Erbschaftsteuer vernachlässigt, dann ist die tatsächlich gezahlte Erbschaftsteuer aufgrund der Verschonungsregelung fast ein Drittel niedriger. Die Steuersätze bei großen Vermögen sind damit oft niedriger als bei kleineren Vermögen.
Wir fordern deshalb eine Reform des derzeit geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes. Wir kritisieren im Wesentlichen die Verschonungsregelungen bei großen betrieblichen Vermögen. So könnte beispielsweise durch die Einführung einer festen „Flat Tax“ für Betriebsvermögen in Höhe von beispielsweise 10 % mit einer zehnjährigen Stundungsmöglichkeit für die festgesetzte Steuer kombiniert werden. Auch eine vorzeitige abgezinste Ablösung der Steuerschuld wäre hierbei denkbar. Im Vergleich zur bisherigen komplexen Feststellung des Verschonungsbedarfs ist der Vorschlag einfacher zu handhaben. Die Verschonungsbedarfsprüfung könnte entfallen. Ebenso könnten die komplizierten Regelungen zur Verschonung kleinerer Unternehmen entfallen und durch eine vergleichsweise geringe, kalkulierbare und in Raten abzahlbare Flat Tax ersetzt werden.
Bei der Besteuerung des privaten, nicht betrieblichen Vermögens mit den bestehenden Steuerklassen und dem progressiven Tarif sehen wir keinen Änderungsbedarf.
Als Bund Katholischer Unternehmer ist uns wichtig, dass die Bewertung von betrieblichen Vermögen sich darüber hinaus stärker an seinem Verkehrswert orientieren und branchenübliche Faktoren hinsichtlich Liquidität, Fungibilität der Wirtschaftsgüter und Möglichkeiten der Einflussnahme sowie aktuelle Kapitalisierungszinsen besser einbeziehen sollte. Das bestehende vereinfachte Ertragswertverfahren mit samt den Mindestwertregelungen sollte abgeschafft werden. Die Einführung eines persönlichen Lebensfreibetrags des Erben/Beschenkten ist aus unserer Sicht dem bisherigen Freibetragssystem, das sich am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker orientiert, vorzuziehen. Dieser Freibetrag wäre ein Freibetrag auf Lebenszeit, Erbschaftssteuer würde dann anfallen, sobald jemand insgesamt mehr Erbschaften/Schenkungen erhalten hat, als der Freibetrag vorsieht. und wäre an einen Index zu koppeln. Die Einhaltung eines Freibetrags von bspw. 1,0 Mio. € könnte über die persönliche Steuer-ID-Nummer überwacht werden.
Eine in dieser Art gestaltete Erbschaftsteuer wäre voraussichtlich einfacher, fairer und würde wieder unternehmerische Entscheidungen bei der Führung und Übernahme eines Unternehmens in den Vordergrund rücken. Wahrscheinlich würde diese Reform auch zu einem höheren Steueraufkommen führen, weil die Begünstigung von sehr großen betrieblichen Erbschaften/Schenkungen durch einen festen Steuersatz mit Stundung und Ablöseoption ersetzt würde und somit im Wettbewerb nicht sehr große Betriebe gegenüber kleinen und mittleren Betrieben und Neugründungen besserstellt.
23.12.25
Dr. Andreas Fisch
Bernd Meier
Marcus Wilp