Katholische Unternehmer fordern neues Streikgesetz

Der Bund Katholischer Unternehmer plädiert für ein neues Streikgesetz, das einen verbindlichen gesetzlichen Rahmen für die Tarifpartner schaffen soll. Der Düsseldorfer Arbeitsrechtler und BKU-Vorsitzende Dr. Martin Nebeling betont die Dringlichkeit einer solchen Gesetzesinitiative: „Nach über 30 Jahren gilt es nun endlich, den Einigungsvertrag einzulösen und ein Bundesgesetz zur Regelung des bisher ausschließlich auf ausuferndem Richterrecht basierenden Streikrechtes zu verabschieden.“

Mit Blick auf eine mögliche Begrenzung des Streikrechts durch den Gesetzgeber erklärt der BKU-Vorsitzende: „Das grundgesetzlich verbürgte Streikrecht und die Beachtung des Übermaßgebots müssen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.“

Dabei seien einerseits die durch Streiks entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden, anderseits aber auch die Belange der jeweils Betroffenen zu berücksichtigen.

BKU sieht strengere Regelungen bei bestimmten Streiks als gerechtfertigt an

Bestimmte Bereiche der Daseinsvorsorge wie der Bahnverkehr oder die Kinderbetreuung sind dem Arbeitsrechtler Nebeling zufolge dabei anders zu behandeln als etwa die Produktion von Konsumgütern.

„Für Eltern ist es beispielsweise wohl eher zu verkraften, etwas länger auf ein neues Auto zu warten, als bei Kitastreiks die Betreuung der Kinder zu organisieren. Auch die Dienstleistungen der Bahn fallen unter die Daseinsvorsorge. Für diese Bereiche sind gegebenenfalls strengere Regelungen gerechtfertigt als für andere Industriezweige“, unterstreicht der BKU-Vorsitzende.

Auch die Dimension der Planbarkeit gelte es im Zuge der Gesetzgebung zu bedenken. „Um im Beispiel zu bleiben: Eltern haben es leichter, eine Ersatzbetreuung sicherzustellen, wenn sie mit einigen Tagen Vorlauf erfahren, dass die Kita streikbedingt nicht geöffnet sein wird“, so Nebeling.

Tarifparteien können politisch bedingte Kaufkraftverluste nicht ausgleichen

Immer, wenn die volkswirtschaftlichen Schäden jene weit übersteigen, die die Arbeitge-ber treffen, greift nach Ansicht des BKU ohnehin eine besondere Sorgfaltspflicht für die Tarifparteien. In Krisenzeiten sei der Schutz kritischer Infrastruktur darüber hinaus genauso besonders geboten wie die Vermeidung streikbedingter Schäden an Volkswirtschaft und Privatpersonen.

Im vorliegenden Tarifstreik der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) seien die gewerkschaftlichen Forderungen – entgegen dieser Sorgfaltspflicht – offensichtlich vom Wunsch getragen, die hohen inflationsbedingten Preissteigerungen aufzufangen. Der BKU erinnert dementgegen daran, dass die Mehrheit der Arbeitgeber selbst stark von der hohen Inflation betroffen ist.

Durch die politische Lage bedingte Kaufkraftverluste können dem BKU zufolge nicht durch die Tarifparteien ausgeglichen werden. An dieser Stelle sei höchstens der Staat gefordert – nicht aber die Tarifparteien. Sonst drohe eine Lohn-Preis-Spirale die Inflation weiter anzukurbeln.

„Tariflich können letztlich nur Gewinne an die Arbeitnehmer verteilt werden, nicht aber externe inflationäre Schocks kompensiert werden“, erklärt Dr. Michael Gude, BKU-Vorstandsmitglied und Gründer des Kölner Familienunternehmens „GUDE Systems“ dazu.

Streikrecht muss laut BKU zum Schutz Unbeteiligter präzisiert werden

Dem Staat kommt dem BKU-Vorsitzenden Martin Nebeling zufolge dabei die Rolle zu, den gesetzlichen Rahmen setzen, in dem die Tarifpartner sich frei und eigenverantwortlich bewegen können. Schlichtweg Streikverbote zu erlassen sei weder verfassungskonform noch im Sinne der Subsidiarität als wichtiger Säule der katholischen Soziallehre. Als Vertreter der katholischen Soziallehre in Politik und Wirtschaft steht der BKU zum Streikrecht.

Gleichzeitig geht es im Verständnis des BKU beim Streikrecht um die Durchsetzung von Interessen gegenüber dem Arbeitgeber, nicht gegenüber der Allgemeinheit. An dieser Stelle ist nach Ansicht des BKU eine Präzisierung des Streikrechts erforderlich. Anderenfalls könnten kleine Gruppierungen mit ihren Streiks sehr viele unbeteiligte Menschen treffen. Die Tarifautonomie solle demnach dort ihre Grenzen finden, wo öffentliche Belange – etwa die Bereitstellung von Infrastruktur für die Bevölkerung – übermäßig betroffen sind.

Grundsätzlich stellt der BKU klar, dass die legislative Initiative hin zu einem reformierten Streikrecht sich an der gemeinsamen Verantwortung für den sozialen Frieden zu orientieren habe. Schließlich sei die Kompromissbereitschaft der Tarifparteien, die ihrerseits an das Gemeinwohl gebunden sind, zu fördern.

zurück

Bund Katholischer Unternehmer e.V.
Georgstr. 18 // 50676 Köln

E-Mail: service@bku.de
Telefon : 02 21 / 272 37 - 0
Dresden Görlitz Leipzig Magdeburg Berlin/ Brandenburg Mecklenburg Vorpommern Hamburg Hannover/Hidesheim Passau Regensburg München Freiburg Stuttgart Saar/ Trier Kurpfalz Augsburg Eichstätt Würzburg Bamberg Aschaffenburg Rhein-Main Fulda Koblenz Aachen Düsseldorf Köln Bonn Ruhrgebiet Paderborn Münster Osnabrück Erfurt