Hammer des Monats Juni

Wer bisher glaubte, wer brav alle Umsätze und Gewinne dem Finanzamt erklärt , braucht selbiges nicht zu fürchten, irrt. Zur Abschreckung folgendes Beispiel:

Sie sind alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer gutgehenden Werbeagentur (GmbH) mit einem gemieteten Büro in der City (500 qm). Die GmbH haben Sie vor 10 Jahren mit € 25.000 neu gegründet. Mittlerweile beläuft sich der Wert des Unternehmens und damit der Wert Ihrer GmbH-Anteile auf 1 Mio. Euro.

Sie beschließen, ab sofort von zu Hause aus zu arbeiten. Dank der Digitalisierung technisch kein Problem. Hierzu richten Sie sich in Ihrer Eigentumswohnung oder in Ihrem Haus einen Raum (50 qm) für diese Zwecke entsprechend ein und vermieten ihn an die GmbH. Die wesentlichen Entscheidungen treffen Sie ab jetzt von zu Hause aus. Mitarbeiter erscheinen für wichtige Besprechungen bei Ihnen zu Hause. Ab und zu auch Kunden.

Zwei Jahre später schließen Sie das Homeoffice, weil Ihre persönliche Präsenz doch wieder stärker gefragt ist. Das hätten Sie besser nicht machen sollen, denn mit diesem Umzug riskieren Sie, Ihre GmbH-Anteile quasi verkauft zu haben!

Das Finanzamt wird wahrscheinlich folgendes annehmen: mit Bezug Ihres häuslichen Arbeitszimmers haben Sie eine sog. Betriebsaufspaltung begründet. Damit wurden das bisher private Zimmer inkl. anteiligem Grund und Boden und Ihre Beteiligung an der GmbH ins steuerliche Betriebsvermögen Ihres neuen `Besitzunternehmens` überführt. Diese Einlage erfolgte hinsichtlich der Immobilie zum Verkehrswert, hinsichtlich der GmbH-Anteile aber zu den Anschaffungskosten (= € 25.000).

Zwei Jahre später wird diese Betriebsaufspaltung durch die Auflösung des Homeoffice wieder beendet. Das Besitzunternehmen wird aufgelöst. Arbeitszimmer und GmbH-Anteile werden steuerlich aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen entnommen. Diese Entnahme wird mit dem Teilwert (= Verkehrswert) bewertet. Die Differenz zu den Einlagewerten ist zu versteuern!

Bei der Immobilie dürfte das nicht so schlimm sein, denn hier reden wir allenfalls von Wertsteigerungen der letzten zwei Jahre. Aber bei der GmbH-Beteiligung versteuern Sie - ohne einen Verkaufspreis bekommen zu haben - € 975.000! Kleiner Trost: steuerpflichtig sind hiervon nach den Grundsätzen des Teileinkünfteverfahrens `nur 60 %`. Die drohende Steuer dürfte mit knapp € 300.000 immer noch schmerzhaft und schlafraubend genug sein. Das `klappt` übrigens auch, wenn Sie zu Hause mit der GmbH starten und später in ein größeres Büro umziehen.

Das ist der Hammer ...

"Das ist des Hammer", denken auch Sie bestimmt  gelegentlich, wenn Politik. Justiz oder Verwaltung mal wieder so richtig "zuschlagen". Mit dem "Hammer des Monats" will der BKU immer wieder auf eigentümliche Gesetzgebungen und Entscheidungen aufmerksam machen. 

Sie kennen auch so manchen "Hammer des Monats"? Dann schreiben Sie uns doch gerne ihren Vorschlag unter service@bku.de.

Der Autor

Marcus Wilp. Der Diplom-Finanzwirt ist als  
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hamburg tätig. Wilp ist Mitglied im BKU Bundesvorstand.

Marcus Wilp
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